Satzung des ESV Merseburg e.V.

Dein Verein seit 1950

§1 Name, Sitz und Gründungsjahr

Der Verein führt den Namen

Eisenbahnersportverein Merseburg e.V.

Er ist der Rechtsnachfolger der 1950 gegründeten Betriebssportgemeinschaft „Lokomotive Merseburg“ und hat seinen Sitz in Merseburg.

Er ist unter der Nummer VR 46176 am 11.09.1990 in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Merseburg eingetragen.

Der Eisenbahnersportverein Merseburg e.V. ist Mitglied im Verband Deutscher Eisenbahner-Sportvereine e.V. und wird als soziale Einrichtung der DB AG anerkannt.

Diese Anerkennung setzt voraus, dass mehr als 50% aktive und ehemalige Beschäftigte der DB AG oder eines ihrer Tochterunternehmen, deren Ehepartner sowie wirtschaftlich nicht selbstständigen Angehörigen Mitglieder des Vereins sind

 

§2 Ziele und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Verein fördert

  • einen vielseitigen Übungs- und Trainingsbetrieb der Abteilungen und der Allgemeinen Sportgruppe sowie ihre Wettkampftätigkeit,
  • die Ausprägung des Breitensports im Territorium,
  • das kulturelle und gesellige Gemeinschaftsleben der Mitglieder.

Zum Zwecke dieser Ziele wirken insbesondere die Abteilungen Fußball und Tischtennis sowie die Allgemeine Sportgruppe, die allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern offenstehen.

Der Verein ist Mitglied der Sportverbände Fußball und Tischtennis und regelt seine Angelegenheiten im Einklang mit deren Satzungen selbstständig.

Der Verein ist sowohl religiös als auch politisch neutral.


§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person jedweden Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zu den Vereinssatzungen bekennt.

Für Minderjährige ist die Zustimmung eines/r gesetzlichen Vertreters/in erforderlich.

Mitglieder des Vereins sind

  • aktive Mitglieder, d.h. sie treiben regelmäßig Sport oder sind aktiv in der Vereinsarbeit tätig,
  • passive Mitglieder, d.h. sie fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen,
  • Ehrenmitglieder, d.h. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben und durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung dazu ernannt werden.

 

§4 Erlöschen der Mitgliedschaft und Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • durch Ableben.


Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitglieds kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen

  • wenn Pflichten nach §6 dieser Satzung gröblich und schuldhaft verletzt werden,
  • wenn gegenüber dem Verein eingegangene Verbindlichkeiten, insbesondere die Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger Mahnung nicht eingehalten werden,
  • wenn das Verhalten eines Mitgliedes geeignet ist, das Ansehen oder die Belange des Vereins schwer zu schädigen,
  • wenn ein grober Verstoß gegen die Vereins- und Sportkameradschaft sowie gegen die Vereinsdisziplin und die Verkehrsregeln vorliegt,
  • wenn gegen die Grundsätze der vorliegenden Satzung verstoßen wird.

Über die Ausschließung eines Mitglieds entscheidet der Vorstand im Zusammenwirken mit dem/der jeweiligen Abteilungsleiter/in.

Dem/der Beteiligten ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Entscheidung nebst Begründung ist dem/der Betroffenen schriftlich mitzuteilen.


§5 Beiträge

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, ihren Mitgliedsbeitrag gemäß der Beitragsordnung zu entrichten.

Die Beitragsordnung wird jeweils für das folgende Jahr von der Mitgliederversammlung der jeweiligen Abteilung beschlossen. Die Beiträge dienen allen Abteilungen zur Durchführung des Sportbetriebes und bei Bedarf für die Geschäftsführung des Vereins.


§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt

  • sich in der gewünschten Sportart zu betätigen und am organisierten Wettkampf teilzunehmen,
  • die der Sportgemeinschaft zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Sportgeräte und Einrichtungen zu nutzen,
  • durch Ausübung ihres Stimmrechts an Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
  • mit dem Erreichen der Volljährigkeit die Leitung zu wählen, sich um eine Kandidatur zu bewerben und gewählt zu werden.

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet

  • sich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich zu verhalten,
  • die Satzung des Vereins sowie die des angeschlossenen Fachverbandes zu befolgen,
  • die bereitgestellten Sportanlagen, Sportgeräte und Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
  • ihrer Beitragspflicht nachzukommen,
  • die zur Erhaltung der Vereinsanlagen festgelegten Arbeitsstunden zu erbringen.

Im Falle der Nichtleistung sind von den Mitgliedern festgesetzte Stundenvergütungen zu erbringen. Für die Festsetzung der jährlichen Arbeitsstunden sowie der ersatzweisen Stundenvergütung ist der Gesamtvorstand zuständig. Ehrenmitglieder, passive Mitglieder sowie Mitglieder, die entweder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet oder das 67. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Erbringung der Arbeitsstunden befreit.


§7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

  • die ordentliche Mitgliederversammlung,
  • die außerordentliche Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • die Abteilungsleiter/innen,
  • die Kassenprüfer/innen.


§8 Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die ordentliche Mitgliederversammlung.

Diese ist zuständig für

  • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen,
  • die Entlastung und Wahl des Vorstandes,
  • die Wahl der Kassenprüfer/innen,
  • Satzungsänderungen,
  • den Beschluss über Anträge,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • die Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung mit einer Frist von 3 Wochen aus.

Anträge auf Satzungsänderungen sind 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden einzureichen.

Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.


§9 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben die gleichen Befugnisse wie die ordentlichen. Sie werden von dem/der 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechend schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  • der Vorstand beschließt oder
  • 1/3 der Mitglieder des Vereins einen Antrag in gleicher Sache stellt.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit.

Anträge können gestellt werden

  • von jedem volljährigen Mitglied,
  • vom Vorstand.


§10 Stimmrecht und Wählbarkeit

Mitglieder, welche die Volljährigkeit erreicht haben, besitzen das Stimm- und Wahlrecht.

Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch Briefwahl ausgeübt werden.

Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder.


§11 Der Vorstand

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind

  • der/die 1. Vorsitzende
  • der/die 2. Vorsitzende / Schatzmeister/in
  • der/die Geschäftsführer/-in
  • der Sportwart / die Sportwartin

Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des/der Vertreters/in.

Der Vorstand überwacht gemeinsam mit dem erweiterten Vorstand die Tätigkeiten der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch 2 der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

Der Vorstand wird für jeweils 2 Jahre gewählt.


§12 Der erweiterte Vorstand

Er setzt sich zusammen aus

  • dem Vorstand,
  • den Abteilungsleitern/innen bzw. deren Vertretern/innen.

Er wirkt bei

  • Anträgen des Vorstandes und der Abteilungen,
  • Neubildung von Abteilungen / Sportgruppen.

Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden wie die Sitzungen des Vorstandes durchgeführt.

Der erweiterte Vorstand ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.


§13 Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung jeweils auf 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer/innen nehmen 2 Mal im Kalenderjahr unvermutet Kassenprüfungen vor. Das Ergebnis ist zu protokollieren und dem/der 1. Vorsitzenden mitzuteilen.

Die Berichterstattung an die Mitgliederversammlung erfolgt durch die Kassenprüfer/innen. Die Kassenprüfer/innen sind ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan.


§14 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst

  • durch ein Vereinsverbot seitens einer Verwaltungsbehörde,
  • durch Wegfall sämtlicher Mitglieder,
  • durch Insolvenz,
  • durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband Deutscher Eisenbahner-Sportvereine e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für sportfördernde oder andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§15 Gültigkeit

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form am 26.01.2018 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die vorstehende Satzung tritt am 28.05.2018 in Kraft. Damit verliert die Satzung vom 25.02.2010 ihre Gültigkeit.

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